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aus: http://www.klimaaktiv.at/article/articleview/90406/1/16490/

Roller und Microscooter: abstellen und fahren
Tausende Kinder fahren täglich mit dem Roller (Microscooter) in Schule und Kindergarten. Wo darf derzeit mit dem Roller gefahren werden? Was ist beim Rollerfahren zu beachten? Welche Systeme gibt es um den Roller geordnet abzustellen?

Tipps zum sicheren Rollerfahren Hier finden Sie 20 Tipps zum Roller fahren. Sie reichen von Rollerabstellen bis zur Wartung: 20 Tipps zum sicheren Rollerfahren
Tretroller dürfen auf Gehwegen und Gehsteigen sowie in Wohnstraßen benützt werden.

Kinder unter 10 Jahren dürfen nach derzeitiger Gesetzeslage nur in Begleitung einer über 16jährigen Person unterwegs sein. Sonst ab 10 Jahren mit Fahrradführerschein oder ab 12 Jahren ohne Fahrradführerschein ohne Begleitung.

Was ist beim Kauf eines Microscooters zu beachten?

  • Große Räder sind von Vorteil, diese bieten Stabilität
  • Ein verstellbarer Lenker ermöglicht das Anpassen an die Körpergröße
  • Bremsfähigkeit des Scooters bei trockenem Untergrund -(Bei Nässe ist ein Einsatz des Microscooters NICHT zu empfehlen!)
  • Achten Sie auf den Klappmechanismus. Das Gelenk muss sicher einrasten und verlässlich eingerastet bleiben. Gleichzeitig sollte sich der Scooter einfach auf- und zuklappen lassen.
  • Trittbretthöhe: Achten Sie auf ein niedriges Trittbrett beim Kauf des Rollers - dieses ist gelenkschonender
Rollerabstellplätze: Gut organisierte Rollerabstellplätze verhindern, dass Microscooter nicht die Fluchtwege versperren. Inzwischen gibt es gute Systeme, die ein sicheres Absperren ermöglichen.

Bei der Montage ist es wichtig den Untergrund richtig zu bewerten und einen Standort zu wählen, der den Verkehrsfluss (auch Fußgängerverkehr) nicht beeinträchtigt.
Planungshilfen finden Sie unter http://www.rollerstop.at

Ausland:

Blick in die Schweiz: In der Schweiz finden sich die Microscooter (in der Schweiz Trottinett genannt) in der Verordnung zu "fahrzeugähnliche Geräte (fäG)":
Wer darf fäG wo als Verkehrsmittel benützen?
Kinder im vorschulpflichtigen Alter ohne Begleitung einer erwachsenen Person dürfen fäG als Verkehrsmittel nur auf den für FussgängerInnen bestimmten Verkehrsflächen benützen (Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen).

fäG als Verkehrsmittel oder zum Spielen?
Kinder im vorschulpflichtigen Alter in Begleitung einer erwachsenen Person, schulpflichtige Kinder, Jugendliche und Erwachsene dürfen fäG als Verkehrsmittel einsetzen auf

  • für FußgängerInnen bestimmten Verkehrsflächen,
  • Radwegen,
  • Nebenstraßen, wenn entlang der Straße Trottoirs sowie Fuß- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist,
  • der Fahrbahn von Begegnungs- und Tempo-30-Zonen.
Blick nach Deutschland: Hier ist die Microscooterbenützung den Fußgänger/innenregeln gleichgestellt.

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