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Stellungnahme der Bundeswirtschaftskammer zum Bundesabfallgesetz   
Workpackage 3: Erfassung der notwendigen Ressourcen für eine Anlage der Grösse Selbstversorger bis hin zu Anlagen für Grossstädte   
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Eckdaten   
Waldentwicklungspläne   
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Daten Statistik Austria   
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TurbinenEffizienz   
Experimentelles Exel-Sheet für die Energieskalierung   
FallstudieGuessing   
EnergiemixCheckliste   
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Waldberichte    
http://gpool.lfrz.at/dev/cgi-bin/bizzzhoo2/main.cgi?catid=13733&rq=cat&tfqs=catt&catt=default

Österreichischer Baumatlas    

http://www8.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltkontrolle/2001/07_wald.pdf

Keine Statistik über Baumarten angeblich vorhanden:

http://www.proholz.at/zuschnitt/23/holzarten.htm

Holzernte    

Holz: Der Holzeinschlag betrug 2007 insgesamt 21,3 Mio. Erntefestmeter,

Grüner Bericht: http://gpool.lfrz.at/gpoolexport/media/file/Gruener_Bericht_2008_ohne_Unterschrift.pdf

Holzeinschlagbericht 2008    

Im Jahr 2008 betrug die Holznutzung im österreichischen Wald 21,80 Millionen Erntefestmeter ohne Rinde (Mio. Efm), womit abermals ein absoluter Rekordwert erreicht wurde. Sie liegt um 2,24% über dem Vorjahreswert (21,32 Mio. Efm), um 14,5% über dem fünfjährigen Durchschnitt (5-Ø; 2004-2008; 19,04 Mio. Efm) und um 29,8% über dem zehnjährigen Durchschnitt (10-Ø; 1999-2008; 16,79 Mio. Efm).

Details zum Einschlag

Vom Gesamteinschlag im Jahr 2008 entfielen  *11,54 Mio. Efm auf Sägeholz > 20cm (53,0%),  *1,62 Mio. Efm auf Sägeschwachholz (7,4%),

  • 3,61 Mio Festmeter auf Industrieholz
  • 5,02 Mio. Efm auf Rohholz – energetische Nutzung (23,0%).
Der Nadelholzanteil am Gesamteinschlag betrug 86,6%, der Schadholzanfall 63,6%.

Die Kleinwaldbesitzer (Waldfläche unter 200 ha) schlugen mit 12,29 Mio. Efm um 5,1% mehr als im Jahr 2007 ein.

Der Anteil des Kleinwaldes am Gesamteinschlag betrug 56,4% Im Großwald (Waldfläche ab 200 ha, ohne Österreichische Bundesforste AG) blieb der Gesamteinschlag beinahe unverändert gegenüber dem Erhebungsjahr 2007. Der Anteil am Gesamteinschlag lag bei 31,8%. Die Österreichische Bundesforste AG senkte den Einschlag um 4,3% auf 2,56 Mio. Efm. Der Anteil der Bundesforste am Gesamteinschlag betrug 11,8%.

Eckdaten von Holz- Energiegehalt pro Festmeter    

A) Heizwerttabelle verschiedener Holzarten.

B) Brennwerte (i.e. obere Heizwerte): http://www.kaminholz-wissen.de/holz-brennwerte.php

Abb1: Brennwerte von verschiedenen Holzarten

Ad Nachhaltigkeit; der Begriff kommt aus der Forstwirtschaft: Wieviel organisches Material kann aus einem Wald herausgeschafft werden, ohne das Ökosystem Wald zu kippen: Skalierungsaufgabe. http://www.bgc-jena.mpg.de/mpg/websiteBiogeochemie/Publikationen/beitraegeJB/2003/2003.pdf

Engergieeffizienz von Holz    

KonzeptemitVerbrennung    

Heizen: 1. Vigas, Heizkessel mit trockener Holzmasse, 15-75 KW Marktprodukt: http://www.mercateo.com/p/241-750031/Vigas_Heizkessel_Holzvergaser_50S_15_bis_72_KW.html

Verbrennungskraftmaschinen    

Dampfkraftprozess: Dampfmaschine, Dampfturbine Stirlingmotor

KonzeptemitVergasung    

Mikrogasturbinen (im Versuchsstadium: hier

KonzeptemitPyrolyse    

Konzepte mit Destillation    

Bioethanol (siehe: BioSprit)

Wasserstoff aus Biomasse    

  1. Grundsätzliches: http://www.nova-institut.de/news-images/20070514-05/0705-FNR-wasserstoff-aus-biomasse.pdf
Energiewirkungsgrad liegt bei 40-50%

Stirlingmotoren    

Grundlagen dieses Motors in der Wikipaedia

Grundlagen zum selberbasteln    

http://www.c-turbines.ch/

Wirtschaftlichkeitsanalysen, Energiewirkungsgrad usw    

Möglichkeiten, die Biogaseffizienz zu heben    

WasserstoffDoping der Anlage

Stand der Entwicklung    

  1. : Labormodelle
  2. : Versuchsmodelle
  3. : Marktreife
wissenschaftliche Maschine http://www.scirus.org

Problem: Maximale Entnahmemenge aus dem Wald / Kostenrentabilität    
Gesetzliche Einschränkungen bei Skalierungsaufgaben von Wald    
Disclaimer    
Bitte die folgenden Zitate aus dem Forstgesetz erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind nicht als Rechtsquelle zitable.

Forstgesetz und relevante Bestimmungen bei Skalierungsaufgaben    

Gesetzestexte sind hier

Forstgesetz: Definition von Wald    

Begriffsbestimmungen § 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. (2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. (3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen). (4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

  • unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
  • forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,
  • Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,
  • bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Eisenbahn dienen,
  • Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.
Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.

Was ist kein Wald    
Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hat. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.
  • Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung. Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.
Bestimmungen über WaldPläne    

Bestimmungen laut Forstgesetz über verbindliche Waldentwicklungs- und Waldfachpläne

Forstgesetz 1975 Strafbestimmungen    

§ 174.

Strafrechtliches Delikt der Waldverwüstung und Rodungsverbot § 16-17 Forstgesetz    

§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

  1. die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet
  2. der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
  3. die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
  4. der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung,insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
  • Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.
  • (4) Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 4 lit. c), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  • (5) (Verfassungsbestimmung) Wurde eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt, so sind durch das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und mVorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung zu erstatten. Diesem kommt in den landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden Antragsrecht und Parteistellung zu.
  • (6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat jährlich dem Nationalrat über Art und Ausmaß der Waldverwüstungen, insbesondere durch Wild, die Gutachtertätigkeit der Forstbehörden und die Maßnahmen der Jagdbehörden sowie deren Erfolg, gegliedert nach Bundesländern, zu berichten.
§ 17: Rodungsverbot

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten. (2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. (3) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen. (4) Bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen. (5) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für die Kampfzone des Waldes, Schutzwälder und Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jene Flächen bekanntzugeben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.

Vorschriften über nachhaltige Waldnutzung Forstgesetznovelle    
    • Rechtsquelle: Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. Nr. 231/1977, 142/1978, 576/1987, 257/1993, 970/1993, 532/1995, 419/1996, BGBl. I Nr. 158/1998, 108/2001, 59/2002, 65/2002, 78/2003, 83/2004, 87/2005 und 55/2007
§2 Forstgesetz: Nachhaltigkeit

Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

Rahmenbedingungen der energetischen Waldnutzung    

Gesetzliche Bestimmungen laut Forstgesetz für den Umgang mit Wald

Die Wirkungen des Waldes werden in § 6 Abs. 2 Forstgesetz vorgestellt:

„Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, dass seine Wirkungen, nämlich

  1. ) die Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz
  2. ) die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung,
  3. ) die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser,
  4. ) die Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt sind.
Die Wirkungen des Waldes, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit sind im Waldentwicklungsplan bzw. dessen Teilplan dargestellt (§9 Abs.4 ForstG?).“ (ASFINAG-ANTRAG, pp. 27ff)

''6.2.2 KLIMAAUSGLEICH Wälder tragen wesentlich zur Klimaverbesserung in Städten bei. Zum einen reinigen Sie die Luft und zum anderen haben Wälder ein konstantes Waldinnenklima, d. h. selbst an sehr heißen Tagen heizt sich der Wald gegenüber Freiflächen weniger stark auf. Im Falle der Stadt Freistadt fließt die kältere Waldluft die Hänge hinab und kühlt die „aufgeheizte“ Stadt, ähnlich einer Klimaanlage, ab. Um diese Funktion dauerhaft erfüllen zu können ist die Entwicklung stabiler Bestände anzustreben. Hierzu vergleiche Kap. 6.4.1 – Kalamitätsrisiko senken''(Qelle: Asfinag,a.a.O).

Debatte über die Schadstoffe durch Holzverbrennung    

Altholz    

Definition: http://de.wikipedia.org/wiki/Altholz

Gesetzliche Definition:

Was ist "Altholz"? Unter Altholz versteht man unter anderem:

  • Altmöbel aus Vollholz oder Platten(keine Sofas)
  • Bau- u. Abbruchholz
  • ausgeschiedene Mehrwegpaletten (Europaletten)
  • Holzfensterstöcke ohne Glas
  • Holzspielzeug, Gartenmöbel aus Holz ...
  • beschichtete, lackierte Hölzer oder Platten
Unbehandeltes Altholz wird einer umweltfreundlichen Wiederverwertung zugeführt und findet überwiegend in der Spanplattenindustrie seinen Einsatz. Behandeltes Holz hingegen, wird thermisch verwertet. Quelle: http://saubermacher.at/web/at/dienstleistungen/dienstleistungen_details.php?dl=32
Altholz im Abfallwirtschaftsgesetz    

Abfallwirtschaftsgesetz in der geltenden Fassung: http://umwelt.lebensministerium.at/article/articleview/30826/1/6968/

Volltextsuche ergab keinen Treffer bei Altholz

Altholzaufkommen in Wien    
(2002) Altholz unbehandelt 177 Tonnen + 7,3 Tonnen mehr 2003

Altholz behandelt 27.153 Tonnen + 13,2 Tonnen 2003

Gesetzliche Regelungen für die Behandlung von behandelten (d.h. belasteten Altholz) = in Planung???

Technische Regelungen zur Altholzbehandlung Tirol    

Bundesweites Potential in der Republik Österreich    
http://www.muellundabfall.de/aid/mua_20040301/inhalt.html

Schriftenreihe Energie und Umweltforschung    
Stellungnahme der Bundeswirtschaftskammer zum Bundesabfallgesetz    
Kapitel 6.2.15 (Holzabfälle): Aus den gewählten Abgrenzungen geht hervor, dass alle verleimten, beschichteten, gestrichenen, lackierten und/oder holzschutzmittelbehandelten Holzabfälle in einer Kategorie "Behandeltes Altholz" zusammengefasst werden. Dies hat aus unserer Sicht den großen Nachteil, dass alle verleimten Holzabfälle (Spanplatten, Sperrholz, Massivholzplatten, Holzschalungsträger, ...) mit den biozidbehandelten Hölzern in einen Topf geworfen werden. Das impliziert weiters, dass die Herstellung von verleimten Holzprodukten zu ähnlich "gefährlichen" Produkten wie bei einer Holzschutzmittelbehandlung führt. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt und erschwert eine nachhaltige Bewirtschaftung, anstatt sie zu erleichtern.

Innerhalb der Kategorie "Behandeltes Holz" findet sich weiters die, aus unserer Sicht wenig praxisrelevante, Abgrenzung "schadstofffrei behandeltes Altholz". Auch diese Bezeichnung impliziert, dass die anderen mit den typischen Leimen der Holzindustrie (zB Harnstoff-Formaldehyd, Melamin-Formaldehyd, Phenol-Formaldehyd und Mischungen daraus) verleimten Holzprodukte automatisch "mit Schadstoffen" behandelte Althölzer sind. Dies führt zur Frage, ob die verwendeten Leime in der Holzindustrie als Schadstoffe anzusehen sind. Wenn man zB den Stickstoffgehalt der Harnstoff- und Melaminleime als Kriterium zur Abgrenzung "Schadstoff" gegenüber "Nichtschadstoff" heranzieht, dann stellt sich als nächste Frage, warum der stickstoffhältige Casein-Leim "schadstofffrei" ist. Die Altholz-Kategorien der Deutschen Altholzverordnung sind praxisnäher. Dies betrifft vor allem die Definition der Altholzkategorie AI (im Vergleich zur im BAWP 2006 vorgeschlagenen Definition der Kategorie „unbehandeltes Altholz“).

  • Altholzkategorie A I: Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.
  • Altholzkategorie A II: Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel.
  • Altholzkategorie A III: Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel,
  • Altholzkategorie A IV: Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz (PCB-Altholz: Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach deren Vorschriften zu entsorgen ist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten).
Workpackage 3: Erfassung der notwendigen Ressourcen für eine Anlage der Grösse Selbstversorger bis hin zu Anlagen für Grossstädte    

Angenommene Entwicklungspfade:

  1. Starke Investitionen in die Wärmedämmung und hohe Energieeinsparungen
  2. Verbrauch entwickelt sich wie bisher.
Vorschlag zur "energetischen Gesamtrechnung" einer Gemeinde    
EnergieWertschöpfung

Skalierung für Energieautarkie von Dörfern, Kleinstädten usw    

Für die Kolleginnen und Kollegen aus Kirchbach: Kennziffer für Statistik Austria ist: 60425, zwecks Identifikation in den Statistiken, die jetzt laufend hier erscheinen.

Eckdaten    

Waldentwicklungspläne    

Waldinventur    

Agrarstruktur    

Agrarstruktur und Erträge

(B): Für NAWAROS und Energiewirtschaft (Mobilisierung lokaler erneuerbarer Ressourcen)in Fläche:

Reserve = Dauersiedlungsraum (lt. Def) - (besiedelter Raum + landwirtschaftliche Nutzflächen). (ist so nicht auffindbar).

    • / Bauernwirtschaft in Österreich nach Eurostat
Frage: Nutzbarmachung von Nicht-Dauersiedlungsräumen (frag' doch den Inka)

Landwirtschaftliche Gesamtrechnung    

Landwirtschaftliche Gesamtrechnung

Daten Statistik Austria    

Energiebilanzen nach Statstik_Austria:

  1. Energiedaten nach Haushalten
  2. Energie Nutzungsdaten
  3. Indikatoren ländlicher Entwicklung
Daten Eurostat    

(funktioniert wieder mal nicht klaglos).

Daten GIVE und "assoziierte Intellektuelle"    

ECOVAST's Kleinstadtkataster

Energieautarkie: ErneuerbareEnergien

Maximale Brennstoffernte    

Workpackage 4: Skalierungsalgorithmen (scales)    

Querverweis auf pisos ecologicos

TurbinenEffizienz    

Die Algorithmen sind so weit als möglich auf das experimentielle Exelsheet eingefügt worden (mit Ausnahme der Daten aus den Dampftafeln)

Experimentelles Exel-Sheet für die Energieskalierung    

Gebrauchsanweisung:

JohnEarls schrieb: "El dinero fluye en sentido contrario a la energía y, así, puede ser pensado como una manera directa de acceder a la energía disponible en cada transformación (Earls 2006,p.77 [1]). Der zu entwickelnde Algoritmus baut auf, auf das Statement von John Earls, dass Geld in die Gegenrichtung zu Energie fliesst. Daher versuche ich den Algorithmus für das Rinée Projekt dadurch zu finden, dass ich Kilowattstunden als "Währungseinheit" nehme und die Rechenwege der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung auf das Skalierungsprogramm umlege. Irgendwo habe ich noch die Vision, die Kostenstellenrechnung für Bandenergie zu nehmen (Fixkosten) mit Spitzenenergie als Äquivalent zu variablen Kosten. Momentan ist davon ausgegangen worden, dass ein hypothetischer Bedarf besteht, der theoretisch durch Biomasse abgedeckt werden kann und diese Biomasse kann periodisch durch Solarenergie ersetzt werden. Das bedeutet nicht, dass die eingegebenen Variablen irgendwas mit der Realität zu tun haben, das ist Algorithmenentwicklung und nicht eine echte Studie. Man müsste daher den ganzen Raum der Möglichkeiten mit verschiedenen Szenarien durchrechnen, an sich auf der Ebene der linearen Programmierung, aber das Prototyping über die Exeltabellen ist ein Horror. Das bedeutet, der Algoritmus wird über die Methoden der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung gesucht, mit Kilowattstunden als "Währung" statt Euros.

Die folgende Exeltabelle ist nicht die letztgültige Lösung, sondern der Versuch, den Skalierungsalgoritmus aufgrund einer Szenarienerstellung zu finden: 1. Energieversorgung durch Biomasse ("Vollkostenrechnung") minus 2. Ersatz der Biomassenenergie durch Solarenergie in Abhängigkeitv vom Periodenmonat.

Upload:UweChristianPlachetka/Skalierungsexperiment.zip

Zur Erhebung der Inputdaten erwarte ich noch Ezzes von Kollegin Leni.

FallstudieGuessing    

EnergiemixCheckliste    

Project Needs    

http://www.needs-project.org/


OrdnerErneuerbareEnergie





[1] Earls, John 2006 La agricultura adina ante una globalización en desplome, CISEPA und PUCP, Lima,178pp