[Home]
Triesterviertel / Projektideen / Kinder Im Triesterviertel /
Rodelverbot Fortunapark


Home
Neues
TestSeite
DorfTratsch

Suchen
Teilnehmer
Projekte

GartenPlan
DorfWiki
Bildung+Begegnung
DorfErneuerung
Dörfer
NeueArbeit
VideoBridge
VillageInnovationTalk


AlleOrdner
AlleSeiten
Hilfe

Einstellungen

SeiteÄndern







Inhaltsverzeichnis dieser Seite
1.Anfrage am 21.1.2013   
Nachtrag am 23.1.2013   
Antwort am 23.1.2013   
2.Anfrage am 23.1.2013 und Text im Wordpress-"Gedankenbuch"   
Antwort am 24.1.2013   
Dank für die Informationen am 24.1.2013   
Antwort von der MA42 am 24.1.2013   

1.Anfrage am 21.1.2013    

Sehr geehrter Herr Happich,

wie heute telefonisch besprochen sende ich Ihnen eine Anfrage zum Rodelverbot im Fortunapark im 10.Bezirk:

Die selten gute Schneelage in Wien macht es auch unserer "Kindergruppe Terrassenhaus" möglich, im Fortunapark (10.Bezirk) den Winter zu genießen.
Der kleine Hang bietet auch einige Meter Rodelvergnügen. Sowohl den Erwachsenen als auch den Kindern macht das entsprechend Spaß.
Eine andere Rodelmöglichkeit gibt es nicht in der Nähe und ist besonders für kleine Kinder ideal.

Leider steht am Eingang ein Schild "Rodeln verboten": (Dazu)

Da dies laut telefonischer Auskunft auf Grund einer Sicherheitsüberprüfung geschehen ist, ergeben sich zwei Fragen:
1. Welche Gefahren bestehen hier im Fortunapark beim Rodeln?
2. Könnte nicht durch ein Schild "Auf eigene Gefahr" auf die Eigenverantwortung der Eltern hingewiesen werden?

Mit freundlichen Grüßen

Fritz Endl :-)

Für die "Kindergruppe Terrassenhaus" und Plattform "Unser Triesterviertel"

Nachtrag am 23.1.2013    

Sehr geehrter Herr Happich,

zu unserem gestrigen Telefongespräch und meiner anschließenden Mail-Anfrage zum Thema "Rodelverbot"-Tafel (Fortunapark) kommen nun zwei zusätzliche Fragen, die vermutlich auch für Juristen/Juristinnen schwer zu beantworten sein werden.

Vorgeschichte:
Unsere Kindergruppe war wieder im Fortunapark rodeln, als auch eine Familie mit Kind, Hund und Rodel in den Kinderspielplatz kam.
Auf den Hinweis der Mütter, dass Hunde hier verboten seien, kam die (noch dazu sehr aggressive) Antwort: "Rodeln ist auch verboten!"
Dazu kam, dass sich der Hund von der Leine losriss und den Kindern zusätzliche Angst machte.

Nun ergeben sich zwei weitere Fragen:

1. Sind beide Verbote gleichwertig?
Beim Nichtbeachten von "Rodeln verboten" gefährden sich die Personen selber, aber bei "Hunde verboten" werden (speziell hier) Kinder gefährdet.

2. Was können Betroffene in dieser Situation machen?
Die Polizei rufen und dabei selber mit einer Ermahnung/Bestrafung rechnen? Das kann doch nicht im Sinne der Gesetzgeber sein.

Wenn aber eine Zusatztafel "Auf eigene Gefahr" oder "Eltern haften für ihre Kinder" stehen würde, könnten solche Hundebesitzer zumindest nicht antworten: "Sie übertreten selber ein Verbot, also können sie ruhig die Polizei rufen." Das sollte doch auch in die Überlegungen mit einbezogen werden, meinen wir.

Mit freundlichen Grüßen

Fritz Endl :-)

Antwort am 23.1.2013    

Sehr geehrter Herr Endl !

Im Auftrag der Gartenbezirksleitung erlaube ich mir ergänzend zu Ihrem schriftlichen Nachtrag folgende Stellungnahme abzugeben:

Das Rodelverbot und das Hundeverbot auf Spielplätzen werden als gleichwertige, jedoch unterschiedlich geregelte Materien der Wiener Grünanlagenverordnung und dem Wiener Tierhaltegesetz angesehen.

Die Wiener Stadtgärten als Grundeigentümer der Parkanlage 10., Fortunapark, sind im Rahmen der Gesetze für die Sicherheit ihrer Spielplätze verantwortlich.

Im Sinne dieser Verantwortung, bzw. gemäß einschlägiger ÖNormen, muss die Sicherheit von Spielplätzen regelmäßig und nachweislich durch den TÜV geprüft werden. Dabei zeigt sich, dass nicht jede abschüssige Grünfläche für Wintersportbetrieb bzw. sicheres Rodeln geeignet ist.

Konkret ist die gegenständliche Hangfläche in 10., Fortunapark keine geprüfte Rodelanlage und darf daher auch nicht mit den Zusatztafeln „ Auf eigene Gefahr „ oder „ Eltern haften für ihre Kinder „zum Rodeln freigegeben werden. Die Wiener Stadtgärten sind gesetzlich verpflichtet Parknutzer/innen auf dieses Risiko mittels gegenständlicher Verbotstafel hinzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Robert Kahr

Magistratsabteilung 42 – Wiener Stadtgärten
Dezernat 6 / GB 3 – Objekt Sicherheit
Laaer Berg Straße 211
1100 Wien

(Hervorhebungen FE)

2.Anfrage am 23.1.2013 und Text im Wordpress-"Gedankenbuch"    

Sehr geehrter Herr Kahr,

vielen Dank für die rasche und offene Antwort!

Ohne allzu lästig fallen zu wollen lässt sie aber den unserer Meinung nach letztlich entscheidenden Punkt noch offen.......liegt aber vermutlich nicht mehr in Ihrem Zuständigkeitsbereich:

Falls die TÜV-Überprüfung im konkreten Fall Fortuna-Park ergeben hat, dass die vorhandenen Spielgeräte eine Gefährdung sind, dann könnte doch mit technischen Mitteln diese Gefahr vermieden werden. (In jedem Schigebiet müssen deshalb weiche Polsterungen z.B. an harten Hindernissen angebracht werden.)

Mit freundlichen Grüßen

Fritz Endl :-)

Antwort am 24.1.2013    

Sehr geehrter Herr Endl !

Wie Sie richtig feststellen, sind nicht die Spielgeräte im Auslaufbereich des Hanges das Kernproblem des verordneten Rodelverbotes. Diese schwerwiegenden Gefahrenmomente kann man mit pralldämmenden Maßnahmen ( Begrenzung mit Banden, Strohballen, Polsterungen etc.,.. ) entschärfen.

Das Hauptproblem ist die in 10., Fortunapark gemessene 15 ° Hangschräge. Als durchschnittliche Neigung für Rodelhügel, welche ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen sind nur 8,5 Grad zulässig.

Der Unterschied zwischen Rodelmöglichkeiten in öffentlichen Parkanlagen zu Rodeleinrichtungen in diversen Skigebiete ist, dass diese in der Regel beaufsichtigte und in der Nutzungszeit betreute Sportanlagen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Robert Kahr

Dank für die Informationen am 24.1.2013    

Sehr geehrter Herr Kahr,

ich finde es sehr beeindruckend, wie rasch und kompetent Sie auch zu diesem schwierigen Verbots-Problem Stellung nehmen!

Nun ist also der Hang im Fortunapark für TÜV-Bestimmungen "zu steil".

Kein Wunder, wenn in Wien fast kein potentieller (und benützter) Rodelhang diesen gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Aber Sie wissen so wie ich und alle Menschen "mit Hausverstand", dass so ein juristisch zwar begründbares Verbot in der Praxis nicht eingehalten wird.

Und da haben - vermutlich nicht nur - wir ein grundsätzliches und vor allem pädagogisches Problem, weil in diesem Fall fast immer auch Kinder betroffen sind:

Da stehen Verbotstafeln und niemand kümmert sich drum.....aber das liegt außerhalb Ihrer Einflussmöglichkeiten.

Dennoch:
Herzlichen Dank für Ihre Bereitschaft zur aufklärenden Information!

Fritz Endl

Für die "Kindergruppe Terrassenhaus"
und Plattform "Unser Triesterviertel"

Antwort von der MA42 am 24.1.2013    

Sehr geehrter Herr Endl !

Leider lässt die momentane Rechtssprechung bei Personenschäden dem Grundstückseigentümer einer öffentlich zugänglichen Grünlandfläche kaum mehr Spielraum für Freizeitaktivitäten, welche dem sogenannte Restrisiko zuzuordnen wären. Für die Judikatur steht immer die Rechtsgrundlage im Vordergrund.

Mit freundlichen Grüßen

Robert Kahr