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Verein UnaVisionAustria ?!

Initiative von Georg, sind jetzt Vorschläge

Vorbereitungen für Gründung Anfang 2017

Franz übernimmt für Gründungsphase formell die Vereins-Leadership
Georg: Stellvertretung

Vorschlag/Frage von Franz und Georg an Yasmin: Generalsekretärin (hat alle operativen Dinge in der Hand, kann Geld verdienen)

ToDo:

  • Konsensierung mit Johannes in Skype Meeting
  • Liste potentieller MitpromotorInnen (David Lechner? Stefan Astl? OliverStangl?? ....)
  • Bindung an eine regionale Initiative sehr wichtig, Tirol und Südburgenland sind die plausiblen Kandidaten.
  • Klärung der Vorsaussetzungen für soziokratische Struktur.
  • Vorlage für die UnaVisionAustria-Statuten könnten die folgenden schon in der Praxis gut erprobten Statuten der GIVE Foschungsgesellschaft sein ...
    • Neufassung beschlossen auf der 12. ordentlichen Generalversammlung am 25.11.2009
  • Auch diese Statuten können als Vorbild dienen: http://www.ridehere-ridenow.com/ueber-uns/verein.html
PRÄAMBEL ZUM VEREINSZIEL

In keiner Epoche hat die technische Entwicklung derart tiefgreifend in soziale Strukturen, Institutionen und Werte eingegriffen wie in der derzeitigen der durch Computer vermittelten Kommunikation. Will die Gesellschaft adäquat auf Chancen und Gefahren dieser technischen Entwicklung reagieren, benötigt sie Wissen und Handlungsanleitungen – die aber in einer Zeit des Umbruchs immer weniger durch traditionelle Forschungsstrategien gewährleistet werden können. Aus der Notwendigkeit, hier neue Wege zu gehen, entstand das Konzept von Labor GIVE.

Dieses Konzept lässt sich wie folgt charakterisieren: Forschung im Netzwerk mit praktischer Innovation führt zu relevanten Resultaten. Dabei werden die Grenzen herkömmlicher Fachdisziplinen und zu Akteuren mit Bedarf an Innovationskonzepten oft übersprungen. Im Zentrum der Arbeit von GIVE steht das Zusammenwirken von Ökologie und Informationstechnologie für die Entwicklung von menschlichen Siedlungs- und Lebensräumen, für die Erhaltung und Schaffung von Kulturlandschaft, für die nachhaltige Nutzung wirtschaftlicher Ressourcen, für die soziale Sicherheit und für die materielle, kulturelle und spirituelle Entfaltung des Menschen in lokalen Gemeinschaften, die durch die neuen Kommunikationsmittel viel enger miteinander verbunden sind als bisher.

Bei der Verfolgung dieses Zwecks strebt der Verein die Zusammenarbeit mit lokalen Initiativen und globalen Netzwerken sowie die bestmögliche Weitergabe von Informationen und Erfahrungen über lokale Erfahrungen und globale Zusammenschlüsse an. Es ist seine Aufgabe, ein Bindeglied zu spielen zwischen global agierenden politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Einheiten und lokalen Lebenswelten. In diesem Feld und den in ihm liegenden kooperativen Potentialen und sozialen Innovationserfordernissen liegt der zentrale Forschungsgegenstand.

STATUTARISCHE REGELUNGEN

PKT. 1: NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINES

Der Verein führt den Namen „GIVE Forschungsgesellschaft – Labor für globale Dörfer“ mit der Kurzbezeichnung "Labor GIVE"

Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Die Zustelladresse ist die Adresse des Generalsekretariats und ist derzeit 1210 Wien, Jedleseerstraße 75.

Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und ist bestrebt, sich mit ähnlichen Vereinen in- und außerhalb Österreichs zu vernetzen.

Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des §11 des Vereinsgesetzes1951, BGBl.Nr.233, in der derzeit geltenden Fassung, ist n i c h t beabsichtigt, Zweigstellen im Sinn von lokalen Forschungseinheiten können und sollen jedoch errichtet werden.

PKT. 2: ZWECK DES VEREINES

Der Verein, dessen Tätigkeit überparteilich und nicht auf Gewinn gerichtet ist, betreibt Forschung auf dem Gebiet technologisch vermittelter sozialer und räumlicher Innovationen im Umfeld der modernen Kommunikationstechnologien. Er ist bestrebt, auf wissenschaftlichem Weg und im Verbund mit anderen Akteuren ganzheitliche, konsistente und nachhaltige Anwendungsmodelle zu entwickeln, praktische Erfahrungen zu systematisieren und das gewonnene Wissen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Die Aktivitäten des Vereines gliedern sich dementsprechend in:

  • Grundlagenforschung im Verbund mit wissenschaftlichen Instituten.
  • anwendungsorientierte Forschung in Zusammenhang mit der Entwicklung, Erprobung und Dokumentation von Modellen von Lebensraumgestaltung, die sich auf Einbeziehung neuer Technologien und sozialer Innovationen stützen.
  • wissenschaftliche Begleitung von Institutionen der öffentlichen Hand, des privaten und des dritten Sektors sowie von Netzwerken sowie damit verbundene Bildungsmaßnahmen bei der Durchführung von Pilotprojekten im Bereich Arbeitsmarkt, Bildung, Kultur, Gesundheit, Wohnen, Kommunikation und Umwelt, so ferne und solange diese beispielhaften und innovativen Charakter im Sinne der Vernetzung globaler und lokaler Ressourcen aufweisen.
PKT. 3: MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES UND DIE ART DER AUFBRINGUNG SOWIE DER VERWENDUNG DER MITTEL

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

3.1. als ideelle Mittel dienen

3.1.1 Versammlungen, Workshops, Seminare, Konferenzen und Vorträge; sowie Durchführung und Vergabe von Forschungsprojekten, insbesondere im Zusammenarbeit mit lokalen Körperschaften und Initiativen.

3.1.2 wissenschaftliche Konzepte, Berichte, Publikationen sowie der Aufbau einer Bibliothek/Mediathek

3.1.3 mediale Produktionen, Dokumentationen, Präsentationen, computergestützte Kommunikationssysteme und Netzwerke, die der Aufnahme und Vertiefung wissenschaftlicher Kommunikation oder der experimentellen Arbeit in Projekten dienen.

3.1.4 die Anschaffung der dafür notwendigen Einrichtungen (Räumlichkeiten, EDV) und die institutionelle Einrichtung eines laufenden Verwaltungs-, Forschungs- und Weiterbildungsbetriebes im Rahmen eines den österreichischen Hochschulstudien vergleichbaren Personenkreises.

3.2. die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • Spenden und Sammlungen, Vermächtnisse, Stiftungen und sonstige
  • Zuwendungen
  • Subventionen durch Kommunal-, Landes- und Bundeseinrichtungen sowie internationale Behörden und Organisationen
  • Aufwandsentschädigungen für wissenschaftliche Beratung und Konzeptionen
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • durch die Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen, die vorzugsweise in den in Punkt 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Bereichen eingerichtet werden.
3.3. Bezüglich der Verwendung der Mittel gilt:

(1) Die finanziellen Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.

(4) Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

PKT. 4: ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

4.1. ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,

4.2. außerordentliche (fördernde) Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein - bzw. um Lehre und Forschung in den Vereinszweck betreffenden Wissenschaften oder in Politik und Wirtschaft – ernannt werden. Sie werden gegebenenfalls ersucht, Gutachten zu erstellen und nach deren Möglichkeit die wissenschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft zu unterstützen. Ehrenmitglieder können nur physische Personen werden. Sie sind zur Teilnahme am wissenschaftlichen Kuratorium (Pkt.15) berechtigt.

PKT. 5: ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

5.1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.

5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

5.4. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den oder die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

PKT. 6: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt , Streichung und durch Ausschluss.

6.1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

6.2. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten bzw. unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

6.4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

PKT. 7: RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines im Sinne des Vereinszwecks zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

7.3. Außerordentliche (fördernde) Mitglieder können mit beratender Stimme an den Veranstaltungen des Vereines teilnehmen. Sie entrichten einen erhöhten Mitgliedsbeitrag und/oder stellen Mittel aller Art zum Erreichen des Vereinszwecks bereit. Sie haben das Recht dem Vorstand Forschungsprojekte und Schwerpunktprogramme vorzuschlagen. Der Vorstand ist zu einer schriftlichen Stellungnahme verpflichtet.

7.4. Die Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Veranstaltungen des Vereines teilnehmen. Sie unterstützen die Gesellschaft als wissenschaftlicher Beirat. Sie begutachten wissenschaftliche Arbeiten und beraten den Verein bei der Erstellung von Forschungs- und Weiterbildungsprogrammen, sowie bei der Veranstaltung von Tagungen. Sie haben das Recht dem Vorstand Forschungsprojekte und Schwerpunktprogramme vorzuschlagen. Der Vorstand ist zu einer schriftlichen Stellungnahme verpflichtet.

PKT. 8: ORGANE DES VEREINES

8.1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), das Generalsekretariat (§ 13) die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

8.2. Die folgenden Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral und gelten in gleicher Weise für Frauen und Männer.

PKT. 9: DIE GENERALVERSAMMLUNG

9.1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der beiden Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 6 Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

9.4. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Die Tagesordnung kann mit 2/3 Mehrheit geändert werden.

9.5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

9.6. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

9.7. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim und Abstimmungen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten sind auch diese geheim durchzuführen.

9.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

PKT. 10: AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind - nach Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung und eine vom Vorstand vorzulegende, mit einfacher Mehrheit zu approbierende Geschäftsordnung - folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

10.2. Beschlussfassung über den Voranschlag,

10.3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

10.4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,

10.5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, und Entscheidungen von Berufungen gegen Ausschluss von der Mitgliedschaft

10.6. Entlastung des Vorstandes

10.7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

10.8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

PKT. 11: DER VORSTAND

11.1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, einem Vorsitzenden und einem Vorsitzenden-Stellvertreter. Optional können aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder durch Beschluss der Generalversammlung oder auch des Vorstandes selbst (mit nachträglicher Genehmigung der Generalversammlung) weitere Vorstandsmitglieder kooptiert werden.

11.2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

11.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

11.4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

11.7. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

11.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt.11.3.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt.11.9.) und Rücktritt (Pkt. 11.10.).

11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.

11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 11.1.) eines Nachfolgers wirksam.

PKT. 12: AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten

12.1.1. Vorbereitung der Generalversammlung;

12.1.2. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

12.1.3. Erstellung von Richtlinien und Aufsicht über die Tätigkeit des Generalsekretariats hinsichtlich Einhaltung des Vereinszweckes, Einhaltung von Vereinsbeschlüssen sowie Rechtmäßigkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung folgender Grundsätze: Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit. Der Vorstand übt insbesondere eine Kontrolle der laufenden Geschäftsgebarung des Vereins d.h. des Generalsekretariats aus. Dabei sind geschäftsordnungsmäßig und technisch die Voraussetzungen zu treffen, dass diese nach dem Vieraugenprinzip erfolgen kann: Das heißt, dass insbesondere den Verein verpflichtende Handlungen gemeinsam geprüft werden und die Vereinsgestion jederzeit dem Vorsitzenden oder einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied zur nachweislichen Kenntnis gebracht wird.

12.1.4. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

12.1.5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

12.1.6. Repräsentation des Vereines in wichtigen Angelegenheiten und auch in täglichen Vereinsgeschäften, falls der Generalsekretär verhindert ist.

12.1.7. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern, sowie zwischen Generalsekretär und Vorstand / Verein , sowie zwischen Rechnungsprüfern und Vorstand / Verein.

12.1.8. Ermahnung und in extremen Fällen Aussprache der Suspendierung der Tätigkeit des Generalsekretärs, wobei zur Neubestellung unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen ist.

PKT 13: BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

13.1 Der Vorsitzende erfüllt die Agenden des Vorstandes zwischen den Vorstandssitzungen.

13.2. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Er oder von ihm nominierte Personen führen die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende bzw. das dafür vom Vorsitzenden nominierte weitere Vorstandsmitglied.

13.3. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

PKT 14: DER GENERALSEKRETÄR

14.1. Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und ist dem Vorstand und der Generalversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

14.2. Der Generalsekretär vertritt den Verein nach außen und unterzeichnet wichtige schriftliche Ausfertigungen und Dokumente des Vereins.

Im Falle der Verhinderung des Generalsekretärs bzw. bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende auch in laufenden Angelegenheiten vertretungsbefugt; im Fall seiner Verhinderung auch der stellvertretenden Vorsitzende oder ein dafür vom Vorsitzenden zu bevollmächtigendes Vorstandsmitglied.

14.3. Dem Generalsekretär obliegt die Erstellung des Jahresvoranschlags sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung).

14.4. Der Generalsekretär nimmt an Vorstandssitzungen in beratender Funktion teil, ist aber selbst nicht Vorstandsmitglied und nicht stimmberechtigt.

14.5. Die Funktionsperiode des Generalsekretärs beträgt zwei Jahre, er wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung bestätigt.

PKT 15: DIE RECHNUNGSPRÜFER

15.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

15.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

15.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 11.1, 11.2., 11.8., 11.9.und 11.10. sinngemäß.

PKT 16: DAS SCHIEDSGERICHT

16.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

16.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

16.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

PKT. 17: DAS WISSENSCHAFTLICHE KURATORIUM

17.1. Das Wissenschaftliche Kuratorium fungiert als Beirat für den Vorstand und unterstützt diesen bei Entscheidungen, wobei die Bestimmungen von Punkt 10.1. und 10.3. der Statuten gelten.

17.2. Mitglieder des Kuratoriums sind jedenfalls die Ehrenmitglieder sowie vom Vorstand ernannte Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.

17.3. Der Vorstand entscheidet im Rahmen von Pkt. 15.2. über Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Kuratoriums, und ist seinerseits verpflichtet, Anträge und Vorschläge des wissenschaftlichen Kuratoriums den Mitgliedern kund zu machen und schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

PKT. 18: ARBEITSGRUPPEN (AGs)

18.1. Jedes ordentliche Mitglied kann die Gründung einer thematischen Arbeitsgruppe beantragen – und muss dazu ein Arbeitsprogramm vorlegen, das detailliert über Ziele, Dauer, Methoden und Mittel Auskunft gibt. Arbeitsgruppen müssen grundsätzlich vom Vorstand genehmigt werden und dem wissenschaftlichen Kuratorium vierteljährlich Berichte vorlegen. Der Vorstand entscheidet über die Unterstützung, Weiterführung oder Auflösung von Arbeitsgruppen nach Konsultierung des wissenschaftlichen Kuratoriums und des Generalsekretariats.

PKT. 19: AUFLÖSUNG DES VEREINES

19.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur mit der im Punkt 9.6. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

19.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

19.3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Auflösung des Vereines sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinn des 4 Abs.4 Z 5 EStG? 1998 zu verwenden.