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§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen "PHÖNIX - Institut für Kultur, Bildung und Sport"
2) Er hat seinen Sitz in Knöllgasse 20-24 A-1100 Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3) Die Einrichtung von Institutszweigstellen und Zweigvereinen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • Förderung der Ausbreitung von höheren Werten wie Nächstenliebe, Frieden, Toleranz, Einigkeit und geselliges Zusammenleben unter den Menschen.
  • Der Weg, Feindseligkeiten, Hass und Intoleranz mit Geduld und Freundschaft zu besiegen soll gebahnt werden.
  • Förderung der Ausbreitung von wissenschaftlichen, kulturellen, sozialen und ökonomischen Weisheiten unter den Menschen.
  • Förderung der Erziehung und Bildung der Menschen, primär der Schüler und Studenten.
  • Förderung der Erwachsenenbildung
  • Förderung der Wissenschaft, Forschung, Kunst. Literatur, Sport und Gesundheit.
  • Diverse Beratungs- und Betreuungsaufgaben.
  • Förderung der Frauenbildung und einer aktiven Rolle der Frauen im individuellen und sozialen Leben.
  • Förderung von Bildungsmaßnahmen gegen jede Art der Diskriminierung von Personen oder Gruppen und gegen das Schüren von Ängsten oder Vorurteilen.
  • Förderung der Interkulturalität und des interkulturellen Dialogs.
§ 3 Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes

2) Als ideelle Mittel dienen:

a)

  • Durchführung von Nachmittagsbetreuung, Nachhilfeunterricht, Computer- und Sprachunterricht und Fortbildungskursen
  • Schüler- und Studentenberatung
  • Das Eröffnen von Bildungs- und Erziehungseinrichtungen wie insbesondere Kurse, Schulen, Kindergärten, Horte und Kindergruppen.
  • Gesellige Zusammenkünfte. (Höchstens 5 % der Gesamtzeit)
  • Sportliche Veranstaltungen.
  • Kirmesse.
  • Diskussionsrunden.
  • Veranstaltungen von Ausflügen, Reisen und Exkursionen.
  • Durchführung von kulturellen, wissenschaftlichen, künstlerischen, gesundheitlichen und literarischen Veranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen und Versammlungen.
  • Vergabe von Stipendien.
  • Verbreiten von diversen Informationsmaterialien und Veröffentlichungen zum Zwecke der Wissensverbreitung.
  • Beherbergung von Mitgliedern und Gästen.
  • Einladen von in- und ausländischen Fachkräften zu Diskussionsabenden.
b)
  • Herausgabe von Schülerzeitschriften.
  • Herausgabe von Vereinsblättern
  • Veröffentlichung von wissenschaftlichen, kulturellen, sozialen und künstlerischen Arbeiten und Studien.
c)
  • Einrichtung einer Wissenschafts- und Forschungsdatenbank
  • Einrichtung einer Bibliothek
  • Einrichtung einer Homepage im Internet
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a )Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
b) Erträgnisse aus diversen Veranstaltungen und Verkauf von Veröffentlichungen.
c) Erträgnisse aus Bildungskursen und anderen vereinseigenen Unternehmungen.
d) Spenden
e) Sammlungen
f) Sponsoring durch private Unternehmen
g) Gesetzliche finanzielle Unterstützungen von Vereinen
h) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 3a Politische Neutralität

Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch neutral.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9 Die Generalversammlung

1)Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.