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Hans Gert Graebe / Seminar Wissen / 2018-05-31 |
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Termin: 31. Mai 2018, 15.15 Uhr Ort: Seminargebäude, SG 3-13 Andrea Hornik, Fabian Richter: Digitale Privatsphäre und die europäische DSGVO
„DSGVOhhh mein Gott, und jetzt?“ titelte Der Vortrag soll einen Einblick über die konkreten Inhalte der Datenschutzgrundverordnung geben sowie auch Auswirkungen und Folgen zum aktuellen Stand vorstellen. Welche Chancen schafft die Verordnung? Welche Einschränkungen? Ist es letztlich ein Tropfen auf den heißen Stein? Und was hat Privatsphäre eigentlich damit zu tun? Diese Fragen können in der anschließenden Diskussion genauer besprochen werden. Andrea Hornik, Fabian Richter, 23.05.2018
Die Im Vortrag wurde die rechtliche Materie ausgebreitet, was ich eingangs der Diskussion zunächst noch um die genaue rechtliche Fassung des Begriffs personenbezogene Daten (Art. 4 DSGVO) ergänzt habe. Leider umsonst, denn genau um diesen Begriff wogte die weitere Diskussion, ohne auch nur ein einziges Mal auf die rechtliche Definition selbst zurückzuschauen.
Ich hoffe, in der Diskussion an den aufgeführten Fallbeispielen deutlich gemacht zu haben, dass es im digitalen Universum einen großen Bereich von Im Bereich dieser öffentlichen Protokollsätze finden intensive Auseinandersetzungen statt um das, was gesellschaftlich als "wahr" akzeptiert wird. In der Diskussion der einzelnen Fallbeispiele wurde deutlich, dass auch ohne BDSG vielfältige rechtliche Möglichkeiten, Rechtspraxen und auch spezielle Rechtsräume (etwa für akademische Kontroversen) existieren, um diese Auseinandersetzungen zu kanalisieren und in rechtliche Abwägungskontexte einzubetten. Solche Abwägungskontexte eröffnet auch Teil 2, Kapitel 1 BDSG (neu) in Form von verschiedenen Ausnahmetatbeständen. Der gesellschaftlichen Bedeutung von Protokollsätzen für die Konstituierung einer kritischen Gegenöffentlichkeit werden diese Regelungen aber nicht gerecht. In welchem Umfang das BDSG (nicht erst seit dem 25.05.2018) auf derartige Protokollsätze und deren Autoren bzw. die Plattformbetreiber ("nichtöffentliche Stellen") anzuwenden ist und dabei insbesondere vorab zu definierende Zweckbindungen und Erlaubnisvorbehalte durchgesetzt werden, muss die zukünftige Rechtspraxis zeigen. Um diesen auf der Basis der EU-DSGVO möglichen fundamentalen potenziellen Eingriff in die freie kritische Meinungsäußerung und vor allem die soziale Organisation derartiger Kritik ist es medial sehr ruhig. Das Thema hätte eine größere öffentliche Sensibilisierung verdient.
Die engeren Ziele der aktuellen Rechtsetzung sind deutlich zu erkennen: Es geht um die Einhegung aktueller Datenskandale, und es wird die Perspektive digitaler Subjekte eingenommen, die von realweltlichen Subjekten über Prozesse der Authentifizierung und Autorisierung im Sinne der Vorlesung konstituiert werden. Nur in einem solchen Kontext ergeben Erlaubnisvorbehalte überhaupt einen Sinn. Digitale Identitäten als Objekte von Berichterstattung sind kollateral betroffen. Ob es mit diesen Gesetzen gelingt, Datenmissbrauch zu verhindern, ist Hans-Gert Gräbe, 03.06.2018
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