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Hans Gert Graebe / Seminar Wissen / 2016-01-05 |
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Termin: 5. Januar 2016, 15.15 Uhr Ort: Seminargebäude, SG 3-12 Thema: Lessigs Ansatz der "Freien Kultur". Vortrag und Diskussion mit Kaya Peters.
In seinem Buch Nach der Vorstellung von Lessigs Ansätzen sollen in der anschließenden Seminar-Diskussion eigene Eindrücke von freier Kultur, Urheberrechten und der Begriff des "geistigen Eigentums" einfließen. Außerdem könnte sich ein Blick auf die öffentliche Wahrnehmung zum Thema Urheberrechte in Zeiten von wachsendem Netzaktivismus (siehe ACTA) lohnen. Kaya Peters, 25.11.2015
Die bürgerliche Gesellschaft ist in ihrem Kern rechtsförmig verfasst. Diese spezifische Form der Institutionalisierung von Umgangsformen im interpersonalen Verkehr mit der Direktive der privaten Zuordnung der Folgen von Handlungen wurde in der Vorlesung als kulturelle Errungenschaft der bürgerlichen gegenüber vorherigen Organisationsformen von Gesellschaft herausgearbeitet. Erst in einem solchen Kontext wurde es historisch möglich, dem Stand der Arbeitsteilung entsprechende Vermittlungszusammenhänge kooperativen Handelns mit Vermittlungszusammenhängen kooperativen Planens zu synchronisieren.
"Eine Spinne verrichtet Operationen, die denen des Webers ähneln, und eine Biene beschämt durch den Bau ihrer Wachszellen manchen menschlichen Baumeister. Was aber von vornherein den schlechtesten Baumeister vor der besten Biene auszeichnet, ist, daß er die Zelle in seinem Kopf gebaut hat, bevor er sie in Wachs baut." (
Diese Vorbemerkungen möchte ich vorausschicken, denn Lessigs Buch, Lessigs Ansätze und Lessigs politisches Agieren sind ohne diesen Hintergrund der Auseinandersetzungen um angemessene Bedingtheiten für kooperative Planungsformen auf der Höhe der Zeit wenig verständlich. In diesen Auseinandersetzungen treffen zwei jeweils durch mächtige gesellschaftliche Interessengruppen vertretene Herangehensweisen aufeinander – die durch Autorenschaft, Reputation, Öffentlichkeit und freizügige Verwendung geprägte akademische Kultur und eine auf den Strukturen privatwirtschaftlicher Aneignung aufsetzende Kultur "geistiger Eigentümer". Dieser Hintergrund blieb im Vortrag und der anschließenden Diskussion kursorisch, weshalb im folgenden einige diesbezügliche Aspekte genauer entwickelt werden sollen.
Der Ansatz einer akademischen Kultur geht davon aus, dass die Reproduktion der Wissensressourcen der Menschheit nur im Ganzen möglich ist, durch "panta rhei" (alles fließt) sowie die ständige Eröffnung neuer, in konkreten Anwendungskontexten noch nicht gedachter Verbindungen geprägt wird, und wir nur
Diesem Ansatz steht der Ansatz privatwirtschaftlicher Aneignung gegenüber, der im Bild des genialen Erfinders seinen Ausdruck findet, welcher, durch einen "Geistesblitz" legitimiert, einen Teil der Die Präferenz für einen der beiden Ansätze ist allerdings nicht in das persönliche Belieben gestellt, denn in ihrem Gegensatz manifestiert und prozessiert sich der Widerspruch zwischen den notwendigen inneren Bedingtheiten von Wissensreproduktion selbst und der infrastrukturellen Einbettung dieser Produktion in ein privatkapitalistisch-ökonomisches Umfeld als Spannungsfeld im Kontext kapitalistischer Gesellschaftsorganisation. Die permanente Unterfinanzierung des akademischen Bereich, namentlich der Hochschulen, ist ein weiterer Aspekt dieses Spannungsfelds. Dieses Spannungsfeld prozessiert sich im Rahmen der politisch-rechtlichen Ausgestaltung einer kapitalistischen Gesellschaftsordnung als Abwägungstatbestand, in dem beide Perspektiven – das Funktionieren eines freizügigen Flusses der Rekombinierbarkeit von Wissen auf dem Hintergrund unvorhergesehener und zu einem gewissen Grad prinzipiell unvorhersehbarer situativer Bedürfnisse sowie das Bedürfnis der ökonomischen Refinanzierung privatkapitalistischer Aufwendungen in diesem Bereich – in einen rechtlich-politischen Regulierungsrahmen gestellt werden.
Dieser rechtlich-politische Regulierungsrahmen ist der des Die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten des Urhebers in diesem privatkapitalistischen Rechtsrahmen konzentrieren sich darauf, Nutzungsrechte an eigenen Werken zu definieren und sie damit warenförmig "in Verkehr" zu bringen. Diese Nutzungsrechte sind Gestattungsrechte in Form von Lizenzen und unterscheiden sich damit deutlich (auch rechtssystematisch) von Eigentumsrechten im klassischen Verständnis, bei denen ein Übergang des materiellen Verfügungsrechts einen Kosmos von potenziell möglichen Anschlusshandlungen eröffnet, die in dieser Form für "geistiges Eigentum" ausgeschlossen sind. Im Gegensatz zum klassischen Eigentumsrecht bleibt das Verfügungsrecht über das Werk auch nach der Weitergabe von Nutzungsrechten in den Händen des Urhebers, woraus sich – nun bereits im vollen Gegensatz zu den Rechten nach einem klassischen Eigentumsübergangs – dessen prinzipiell sanktionsfähige Position zur Kontrolle der bestimmungsgemäßen Ausübung der vergebenen Nutzungsrechte ableitet.
Das Urheberrecht sieht im § 31 UrHG zwei Arten von Nutzungsrechten vor – ein einfaches und ein ausschließliches Nutzungsrecht. Die Vergabe eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist geeignet, den Urheber komplett zu enteignen und das Werk durch Dritte warenförmig in Verkehr zu bringen. Die Content-Industrie möchte grundsätzlich ein solches ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt bekommen, da sinnvolle Geschäftsmodelle zur unmittelbaren Vermarktung von Inhalten nur auf einer solchen Basis möglich sind. Deshalb wird diese Form der Nutzungsrechte auch als "Copyright" im engeren Sinne bezeichnet. Die konkrete Ausgestaltung derartiger vertraglicher Regelungen kann dem Urheber oder Dritten teilweise weitere einfache Nutzungsrechte einräumen und dies auch in Rechtsnormen wie etwa dem
Die Vergabe einfacher Nutzungsrechte war bis zur Mitte der 1980er Jahre eine eher unübliche Ausübung auch zu jener Zeit prinzipiell vorhandener urheberrechtlicher Rechtspositionen. Der "große Hack" der
Die Motivation, die Richard Stallman hierfür im
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