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Entwurf von ThomasDiener diskutiert in Wien am 25.10.2009

Inhaltsverzeichnis dieser Seite
Art. 1 Name / Aufsicht / Sitz   
Art. 2 Zweck   
Art. 3 Vermögen   
Art. 4 Dauer der Stiftung   
Art. 5 Parlament   
Art. 6 Aufhebung   
Art. 7 Fusion   
Art. 8 Änderung der Stiftungsurkunde   
Art 9 Stiftungsreglement   
Art. 10 Wahlen   

Art. 1 Name / Aufsicht / Sitz    

1. Unter dem Namen:

Fairwork – Stiftung (Schweiz) Fondation - Fairwork (Suisse) Foundazione – Fairwork (Svizzera) Fairwork – Foundation (Switzerland) Fundación – Fairwork (Suiza) Fundação – Fairwork (Swiça) Nadace – Fairwork (Švýcarsko) (plus ev. noch andere Sprachen)

Wird eine selbständige Stiftung errichtet im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.

Die Stiftung ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

2. Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Inneren (Generalsekretariat)

3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Zürich. Der Stiftungsrat kann den Sitz mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden an einen anderen Ort verlegen.

Art. 2 Zweck    

Die Stiftung bezweckt die Förderung von offener Innovation und offenem Design und die Förderung der Produktion und des Handels der dadurch entstandener Güter unter umweltschonenden und existenzsichernden Bedingungen.

Dafür betreibt sie eine Online-Plattform in der sich EntwicklerInnen, ProduzentInnen, HändlerInnen und KonsumentInnen die diesen Zweck unterstützen organisieren.

Sie besitzt oder erwirbt gewerbliche Rechte, namentlich die Urheberrechte auf Designs und die Marken (Brands) unter denen die Produkte gehandelt werden.

Um sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren, kann die Stiftung einzelne Geschäftsbereiche an eine operative Gesellschaft auslagern.

Die Stiftung ist nicht gewinnorientiert.

Art. 3 Vermögen    

1. Die StifterInnen widmen der Stiftung als Anfangsvermögen den Betrag von Fr. 50000 (Franken fünfzigtausend) Sie verpflichten sich diesen Betrag anteilsmässig à fond perdu einzubezahlen. Diese Forderungen werden fällig, sobald die Stiftung im Handelnsregister von Zürich eingetragen ist.

2. Das Stiftungsvermögen wird weiter geäufnet (schweizerischer juristischer Begriff) durch:

  • Einnahmen aus der Vergabe von Lizenzen zum Gebrauch der gewerblichen Rechte, die im Besitz der Stiftung sind.
  • Beiträge des Bundes
  • Zuwendungen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften
  • Schenkung privater Institutionen und Personen
  • Erträgnisse des Stiftungsvermögens
3. Der Stiftungsrat kann auch die Mittelbeschaffung auf andere Weise beschliessen.

Art. 4 Dauer der Stiftung    

Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Sie nimmt ihre Tätigkeit sofort nach der Eintragung im Handelsregister von Zürich auf.

Art. 5 Parlament    

Oberstes Organ der Stiftung ist das Parlament aller involvierten Gruppen. Die Organisationsform des Parlamentes wird in einem zu beschliessenden Stiftungsreglement geregelt.

Angestrebt wird eine ausgewogene demokratische Vertretung aller am Projekt beteiligten Interessegruppen. Diese Interessegruppen, namentlich die EntwicklerInnen/DesignerInnen, die ProduzentInnen, die HändlerInnen, KonsumentInnen, die Organisation(en) die den Dienstleistungsmantel des Projektes zur Verfügung stellen, sollen in Kammern organisiert sein und jeweils eine Stimme im Stiftungsrat besitzen, bez. einen Delegierten in den Stiftungsrat wählen. Es wird eine Online-Plattform (siehe Art. 2. Stiftungszweck) entstehen, die nicht nur der Kommunikation dient, sondern die Stiftung über die Möglichkeiten der E-Governance der Stiftung

Art. 6 Aufhebung    
Wird die Stiftung aufgrund von Art. 88 (ZGB) aufgehoben, muss das gesamte dannzumalige Vermögen einer oder mehrerer gemeinnützigen Institutionen übertragen werden. Der Stiftungsrat beschliesst darüber mit einem Mehr von mindestens zwei drittel der Mitglieder.

Art. 7 Fusion    

Wenn dies dem Stiftungszweck besonders förderlich ist, kann der Stiftungsrat mit einem Mehr von mindestens zwei drittel der Mitglieder die Fusion mit einer oder mehreren anderen Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Zweck beschliessen.

Ein solcher Beschluss benötigt die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Art. 8 Änderung der Stiftungsurkunde    
Änderungen der Stiftungsurkunde, welche indessen den Zweck der Stiftung, solange dieser erreichbar uns sinnvoll ist, nicht berühren, können jederzeit vorgenommen werden. Der Stiftungsrat kann der Aufsichtsbehörde Änderungen der Stiftungsurkunde beantragen.

Art 9 Stiftungsreglement    

Die StifterInnen beschliessen ein Reglement, das die Tätigkeit, Finanzierung, Organisation, Verwaltung sowie der Kontrolle über die Stiftung regelt.

Das Reglement und seine Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen.

Art. 10 Wahlen    
Gestützt auf Art. 6 des Stiftungsreglements werden die folgenden VertreterInnen in den Stiftungsrat gewählt:

- - - - - - - -

Diese übernehmen bis zur Gründung des Online-Parlamentes stellvertretend die Aufgabe des oberstes Organs der Stiftung.