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Einbindung von einzelnen Bürger/innen und organisierte Öffentlichkeit wie Vereine, Kammern, Interessensgruppen
Die Inhalte stammen hauptsächlich aus dem Handbuch Öffentlichkeitsbeteiligung - siehe http://www.partizipation.at
Inhaltsverzeichnis dieser Seite
Was ist ÖffentlichkeitsBeteiligung?   
Stufen der ÖffentlichkeitsBeteiligung   
1. Information   
2. Konsultation   
3. Mitbestimmung   
Formale ÖffentlichkeitsBeteiligung   
Informale ÖffentlichkeitsBeteiligung   
Nutzen der ÖffentlichkeitsBeteiligung   
Weitere Seiten zum Thema   

Was ist ÖffentlichkeitsBeteiligung?    

Der Begriff der „Öffentlichkeitsbeteiligung“ bezeichnet die Einbindung verschiedener Akteur/innengruppen in einen Beteiligungsprozess – einzelne Bürger/innen und Bürger/inneninitiativen ebenso wie Vertreter/innen von Interessengruppen wie etwa Umweltorganisationen, Jugendvereine oder Kammern, die stellvertretend die Anliegen ihrer Gruppe einbringen. Diese Interessenvertreter/innen werden als „organisierte Öffentlichkeit“ bezeichnet. Nach Möglichkeit soll ein Beteiligungsprozess allen Betroffenen und Interessierten, also einer „breiten Öffentlichkeit“ offen stehen. Bei manchen Beteiligungsverfahren ist das allerdings nicht sinnvoll oder machbar, weil die Gruppe aufgrund der Größe in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Dann ist es die Aufgabe der „organisierten Öffentlichkeit“, die Interessen aller Betroffenen zu vertreten.

Stufen der ÖffentlichkeitsBeteiligung    

Einerseits bestimmt die Art des Verfahrens – ob es sich also um ein formales oder informales Verfahren handelt – oder die gewählte Methode, wie stark die Interessen von Bürger/innen oder Interessenvertreter/innen einfließen können. Andererseits ist die Bereitschaft der Entscheidungsträger/innen aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft ausschlaggebend, inwieweit sie die Ideen von Bürger/innen in Planung und Entscheidung berücksichtigen.
Je nach gegebenen Rahmenbedingungen sind verschiedene Intensitätsstufen möglich, in denen die Beteiligungsmöglichkeiten und -Rechte sukzessive gesteigert sind:

1. Information    
Die Betroffenen und Interessierten werden über das Vorhaben und seine Auswirkungen informiert, zum Beispiel durch eine Informationsveranstaltung oder durch das Auflegen von Plänen zur Einsichtnahme. Ziel der informativen ÖffentlichkeitsBeteiligung ist es, der breiten Öffentlichkeit Planungen oder Entscheidungen bekannt und verständlich zu machen, wobei diese kaum Möglichkeit hat, die Entscheidung zu beeinflussen.
Beispiele:
  • Aushang
  • Wurfsendung
  • Informationsveranstaltung
  • Öffentliche Einsichtnahme etc.
2. Konsultation    
Bürger/innen und Interessenvertreter/innen können zu vorgelegten Vorschlägen Stellung nehmen sowie ihre Ideen und Vorschläge einbringen, wie zum Beispiel bei der Erstellung eines Flächenwidmungsplans. Bei der konsultativen ÖffentlichkeitsBeteiligung geht es also darum, Rückmeldungen der Betroffenen zu Vorschlägen, Plänen oder Entscheidungen zu erhalten, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind.
Beispiele:
  • Öffentliche Diskussionsveranstaltung
  • Befragung
  • Bürger/innenversammlung
  • Stellungnahmen etc.
3. Mitbestimmung    
es besteht auch die Möglichkeit, dass Betroffene und Interessierte bei der Entwicklung des Vorhabens, seiner Ausführung und Umsetzung mitbestimmen, wie das zum Beispiel bei der Teilnahme an einem Runden Tisch oder bei einem Mediationsverfahren der Fall ist. Der Grad der Mitbestimmung reicht von der gemeinsamen Entwicklung von Vorschlägen bis hin zu weitgehenden Entscheidungsrechten der beteiligten Bürger/innen.
Beispiele:
  • Arbeitsgruppe
  • Runder Tisch
  • Planungszelle
  • Umweltmediation etc.
Formale ÖffentlichkeitsBeteiligung    

Ist die Errichtung von Betriebsanlagen, Straßen oder Einkaufszentren u. a. geplant, so sind in fast allen Fällen behördliche Genehmigungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben, in denen auch die Beteiligungsrechte festgelegt sind. Soll hingegen ein Gemeindekonzept erstellt werden oder über die Chancen und Risiken von Neuen Technologien diskutiert werden, gibt es keine rechtlichen Vorgaben zur Durchführung des Beteiligungsprozesses. Formale Verfahren sind verpflichtend durchzuführen.Wer sich beteiligt, wie weit reichend die Beteiligungsrechte sind, wie das Verfahren abläuft und was mit den Ergebnissen geschieht, ist gesetzlich geregelt. Die stärkste Position in einem formalen Verfahren ist die Parteistellung. Als Partei haben Sie weit reichende Gestaltungsmöglichkeiten. Sie haben das Recht,

  • alle verfügbaren Informationen zu erhalten (Akteneinsicht),
  • eine Stellungnahme abzugeben, die erörtert werden muss,
  • einen Antrag zu stellen, um beispielsweise ein weiteres Gutachten einzufordern,
  • Entscheidungen zu beeinspruchen oder vor übergeordneten Instanzen anzufechten.
Zu den formalen Verfahren zählen Genehmigungsverfahren, wie Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP-Verfahren) oder Naturschutzverfahren für Betriebsanlagen oder Wasserbauprojekte, ebenso wie Planungsverfahren zur Erstellung von Flächenwidmungsplänen oder Regionalprogrammen.Am Ende eines formalen Verfahrens liegt eine behördliche (z. B. ein Bescheid) und/oder eine politische Entscheidung (z.B. Gemeinderatsbeschluss) vor.

Informale ÖffentlichkeitsBeteiligung    

Informale Beteiligungsverfahren sind nicht auf diese Weise geregelt und können je nach Anlass unterschiedlich gestaltet sein. Sie basieren auf Freiwilligkeit und dem Prinzip der gemeinsamen Aufgabenbearbeitung. Sie haben zum Ziel, Informationen zu sammeln, Meinungen auszutauschen oder gemeinsam eine Lösung zu finden und manchmal auch, diese gemeinsam umzusetzen. Wer sich beteiligt, wie gearbeitet wird und welche Spielregeln dabei gelten, wird im Vorfeld festgelegt oder von den Mitwirkenden selbst bestimmt. Die Methoden informaler Beteiligung sind vielfältig und flexibel, Beispiele dafür sind Runder Tisch, Lokale Agenda 21, Mediationsverfahren u.a.
Die Verbindlichkeit der in informalen Prozessen erarbeiteten Lösungen hängt von der Vereinbarung über den Umgang mit den Ergebnissen ab. Die Ergebnisse haben in der Regel empfehlenden Charakter und dienen der Entscheidungsvorbereitung für Gremien wie den Gemeinderat. Sie können aber auch durch einen Gemeinderatsbeschluss Verbindlichkeit erlangen.

Nutzen der ÖffentlichkeitsBeteiligung    

Öffentlichkeitsbeteiligung kann allen Beteiligten nützen. Beteiligungsprozesse sind aber keine Wundermittel, die sie immer und überall zur Problemlösung einsetzen können. Der Prozess führt Personen mit unterschiedlichen Interessen zusammen, die sonst vielleicht nicht miteinander in Beziehung getreten wären. Davon profitieren die verschiedenen Gruppen wie:

  • politische Entscheidungsträger
  • Mitarbeiter/innen der Verwaltung
  • Bürger/in oder Mitglied einer Bürgerinitaitive
  • Vertreter/in einer Interessensgruppe
  • Projektwerber/in
  • ...
Einige Argumente finden sich hier: NutzenÖffentlichkeitsbeteiligung

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