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MA40: Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
Aus der 1. Antwort der MA 40 am 19. August 2011 MA 40 – GR–1–5725/2011
„Da Vinci Apotheke“ Sehr geehrter Herr Endl! Vielen Dank für Ihr an die MA 55 – Bürgerdienst Favoriten herangetragenes Anliegen! Das Verfahren betreffend die Genehmigung der Apothekenbetriebsanlage ist rechtskräftig abgeschlossen. Bei dieser Entscheidung war die Magistratsabteilung 40 an einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gebunden, durch den der Konzessionär bereits vor Beginn seines Bauvorhabens gewusst haben muss, dass lediglich ein einziger Zugang von der Davidgasse in die Apothekenbetriebsanlage möglich ist. Der Bewilligungswerber hat demzufolge die Möglichkeit einer Berufung gegen den Betriebsanlagenbescheid nicht in Anspruch genommen. Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass es der Behörde untersagt ist, zum konkreten Einzelfall weitere Auskünfte zu erteilen oder Stellung zu nehmen. Ich versichere Ihnen aber, dass die Magistratsabteilung 40 immer bemüht ist, Anliegen der Bevölkerung innerhalb der Grenzen, die ihr durch Rechtsnormen gesetzt sind, so weit wie möglich zu berücksichtigen. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass der Betrieb einer Apotheke zahlreichen gesetzlichen Regelungen unterliegt, deren Intention die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimittel ist. Die Behörde darf nur aufgrund der gesetzlichen Möglichkeiten tätig werden und ist in ihren Entscheidungen auch an Verordnungen und Bescheide übergeordneter Behörden gebunden. Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.
Bearbeiterin: Mag.a Sonja Baranyai
Mit freundlichen Grüßen
Vollständige 2.Antwort vom 30.8.2011 MA 40 – GR–1–5725/2011
„Da Vinci Apotheke“, Sehr geehrter Herr Endl! Vielen Dank für Ihr an die Magistratsabteilung 55 – Bürgerdienst Favoriten herangetragenes Anliegen! Das Verfahren betreffend die Genehmigung der Apothekenbetriebsanlage ist rechtskräftig abgeschlossen. Bei dieser Entscheidung war die Magistratsabteilung 40 an einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gebunden, durch den bestimmt wurde, dass lediglich ein einziger Zugang von der Davidgasse in die Apothekenbetriebsanlage möglich ist. Dies hängt mit dem gesetzlich erforderlichen Mindestabstand zur Nachbarapotheke zusammen. Der Bewilligungswerber hat die Möglichkeit einer Berufung gegen den Betriebs¬anlagenbescheid nicht in Anspruch genommen. Ich versichere Ihnen, dass die Magistratsabteilung 40 immer bemüht ist, Anliegen der Bevölkerung innerhalb der Grenzen, die ihr durch Rechtsnormen gesetzt sind, so weit wie möglich zu berücksichtigen. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass der Betrieb einer Apotheke zahlreichen gesetzlichen Regelungen unterliegt, deren Intention die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimittel ist. Die Behörde darf nur aufgrund der gesetzlichen Möglichkeiten tätig werden und ist in ihren Entscheidungen auch an Bescheide übergeordneter Behörden gebunden. Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis. Bearbeiterin: Mag.a Sonja Baranyai
Mit freundlichen Grüßen
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